Zwangsläufigkeit

Maßnahmen die unbeabsichtigte Alarme verhindern

Das Prinzip der Zwangsläufigkeit beschreibt eine Maßnahmen, die unbeabsichtigte Alarme (Fehlalarme) verhindern soll. Ziel aller sicherheitstechnischen Gefahrenmeldeanlagen (GMA) ist es, dann einen Alarm auszugeben, wenn auch ein entsprechendes Ereignis vorliegt. Fehlalarme oder Falschalarme sollen verhindert werden. Bei der Aufschaltung von Einbruchmeldeanlagen (EMA) auf Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) oder auf  Alarmempfangsstellen (AES) zur Alarmverfolgung, ist die Umsetzung der Zwangsläufigkeit beim Betrieb der Einbruchmeldeanlage in der Regel Vorrausetzung zur Aufschaltung. Um eine nach VdS attestierte Einbruchmeldeanlage zu betreiben, ist die Zwangsläufigkeit Voraussetzung.

Maßnahmen zur Erreichung der Zwangsläufigkeit sind:

  • Überwachte Räume können nur dann betreten werden, wenn die Einbruchmeldeanlage zuvor unscharfgeschaltet wurde.

  • Eine Einbruchmeldeanlage kann nur dann scharfgeschaltet werden wenn alle Komponenten einwandfrei arbeiten und keine Störungen vorliegen sowie alle Verschlüsse verschlossen sind.

Sperrelement Einbau groß

Großes Einbau – Sperrelement

Spüerrelement Einbau klein

Kleines Einbau – Sperrelement

Arten der Zwangsläufigkeit nach den Richtlinien der VdS Schadensverhütung:

  • Bauliche Zwangsläufigkeit: bauliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Zwangsläufigkeit zum Beispiel durch Sperrschlösser oder die einseitige Schließbarkeit von Außentüren.

  • Elektrische Zwangsläufigkeit: beschreibt alle elektrischen Maßnahmen zur Einhaltung der Zwangsläufigkeit unter anderem durch, Verschlussüberwachung von Außentüren und Fenstern, elektrische Verriegelung durch Sperrelemente bei Scharfschaltung der Einbruchmeldeanlage, die Blockierung einer als Blockschloss ausgeführten Scharf/Unscharfschalteinrichtung bei nicht voll funktionsfähiger Alarmanlage.

  • Organisatorische Zwangsläufigkeit: Diese beschreibt alle organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Zwangsläufigkeit, zum Beispiel durch Zugangs-, Anwesenheits-, und Abgangsüberwachung von Personen.   sollen verhindern, dass eine nicht in allen Teilen funktionsfähige Einbruchmeldeanlage scharfgeschaltet werden kann oder bei einer scharfgeschalteten Einbruchmeldeanlage ein Fehlalarm durch Betreten des Bereiches ohne vorher unscharf zuschalten ausgelöst wird.

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Frank Thöle
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